Aufsichtsführung bei minderjährigen Schützen
Minderjährigen Schützen ist die Ausübung des Schießsports nach dem derzeit gültigen Waffengesetz nur unter Aufsicht wie folgt gestattet:
Kinder (vollendetes 12. Lebensjahr und noch nicht 14 Jahre alt) dürfen nur mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen oder solchen Waffen schießen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass dieses Schießen unter der Obhut einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson geschieht.
Jugendliche (vollendetes 14. Lebensjahr und noch nicht 16 Jahre alt) dürfen nur in Anwesenheit eines Sorgeberechtigten oder mit dessen schriftlichem Einverständnis unter der Obhut einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson schießen, soweit es nicht um Druckluftwaffen, Federdruckwaffen oder solche Waffen handelt, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden. Mit den genannten Waffen können Jugendliche auch ohne Anwesenheit einer verantwortlichen und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson schießen, soweit allgemein eine verantwortliche Aufsichtsperson das Schießen überwacht.
Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelten für das Schießen die Vorschriften für Erwachsene, soweit dies unter Aufsicht einer volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson geschieht. Soweit der Sorgeberechtigte nicht anwesend ist, ist ebenfalls eine schriftliche Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten notwendig.
WICHTIG: Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme vom Mindestalter bewilligen.
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