Satzung des Sportschützenvereins
"Westliche Saaleaue 1995" e.V.
Angersdorf

Eingetragen beim Amtsgericht Stendal am 26.08.2020

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines

 

Der Sportschützenverein „Westliche Saaleaue 1995 e.V.“ Angersdorf (SSVWSA) verfolgt 

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Amtsgericht Stendal/ Reg – Nr.21403 eingetragen. 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. 

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch, Pflege und Ausübung des 

Schießsports, damit verbundener Veranstaltungen sowie Förderung seiner Mitglieder und

 schießsportorientierter Personen insbesondere der Jugend und die Förderung des heimatlichen

 Brauchtums.

 

§ 2

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 

§ 3

  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

 § 5 Mitgliedschaft

Der Verein führt:

aktive Mitglieder 

Sie sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Sie können ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Sie haben dann das Recht, waffenrechtliche Genehmigungen durch den Verein zu beantragen.

 

 passive Mitglieder

Sie sind Mitglieder ohne Wahlrecht, die aber die Aktivitäten des Vereins unterstützen und fördern wollen. Sie nehmen am Vereinsleben aktiv Anteil. Eine waffenrechtliche Genehmigung wird Ihnen durch den Verein nicht erteilt.

 

 Ehrenmitglieder Passiv / Aktiv

Sie sind Mitglieder ohne Wahlrecht. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die

 Mitgliederversammlung gewählt. Sie können am Vereinsleben aktiven Anteil nehmen. Eine

 waffenrechtliche Genehmigung wird Ihnen durch den Verein nicht erteilt.

 

 Siehe Beitragsortnung - Beschlossen von der Gesamtmitgliederversammlung am 24.07.2020.

 

 § 6 Aufnahme, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der regel binnen vier Kalenderwochen mit mindestens 2/3 Mehrheit. Die Ablehnung des Antrages kann ohne

 die Nennung besonderer Gründe erfolgen, insbesondere auch dann, wenn körperliche odergeistige Unzuverlässigkeit vorliegt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme

durch den Vorstand sowie der vollzogenen Entrichtung der Beiträge, wie sie in der aktuellen

 Fassung der Beitragsordnung festgelegt sind.

 Die Mitgliedschaft endet durch:

 - den Tod eines Mitgliedes,

 - Ausschluss, durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit

 - durch schriftliche Mitteilung des Mitgliedes an den Vorstand.

 

 Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliederrechte, bleibt aber bis zum Abschluss des laufenden Kalenderjahres Beitragsschuldner.

Auf Antrag bei dem Vorstand kann eines oder mehrere Mitglieder aus

 dem Verein durch den Vorstand mit Begründung ausgeschlossen werden :

 - wegen gröblichen Verstoßes gegen Ziele und Zweck des Vereins,

 - wegen Unterlassung der Beitragszahlung über drei Kalendermonate hinaus

 - der rechtskräftigen Verurteilung wegen begangener Straftaten oder ehrenrührigen

 Verhaltens,

 - wenn körperliche oder geistige Unzuverlässigkeit vorliegt,

 - vereinsschädigendes Verhalten.

 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er darf erst erfolgen, nachdem dem betroffenen

 Mitglied angemessene Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu dem Vorgang zu äußern.

 Der Beschluss darüber ist dem Mitglied schriftlich, binnen zwei Kalenderwochen, mitzuteilen.

Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Vereinsmitglied muss dem Vorstand

 spätestens am 31.Oktober vorliegen. Erfolgt die Kündigung nicht fristgemäß, endet die

 Mitgliedschaft und die Beitragsverpflichtung zum Ablauf des darauffolgenden Jahres.

 

§ 7 Beiträge 

 Der Vorsand erlässt nach Maßgabe der notwendigen finanziellen Mittel die Beitragsordnung. Sie

 wird durch den Vorstand Finanzen erstellt und bedarf der Zustimmung der

 Mitgliederversammlung.

 

Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

 Über die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 Fälligkeit der Zahlung ist bis spätestens 15.08. des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr

 im vorraus zu zahlen.

 Ist ein Mitglied länger als 1/4 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, erhält er eine

 Mahnung, kommt er der Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, endet seine Mitgliedschaft

 automatisch.

  

§ 8 Vorstand

 

 Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus 3 Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

 

 1. Vorstand-Vorsitzender

2. Vorstand-Stellv.Vorsitzender

3. Vorstand-Finanzen

 

 1. Vorstand (Vorsitzender), dem 2. Vorstand (Stellv.Vorsitzender) und dem 3. Vorstand (Finanzen).

 Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 Die Mitglieder des Vorstandes werden alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung mit

 einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Nachwahl des

 Vorstandes im Amt.

 Die Vorstandsmitglieder werden direkt in ihre Positionen von den Mitgliedern gewählt.

 Der Vorstand überwacht die Durchsetzung der Satzung und der sonstigen vereinsinternen

 Bestimmungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens 2

 Vorstandsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 § 9 die Revision des Vereines, Revisoren

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese sind

 mit Annahme Ihrer Wahl berechtigt und verpflichtet,

 die Wirtschaftlichkeit und die Rechnungslegung zu überwachen. Insbesondere zum Jahresabschluss

 fertigen sie einen Bericht zur wirtschaftlichen Situation des Vereins und der vorgelegten Unterlagen

 des Wirtschaftsjahres des Vereines. Zu Zwecken der Prüfung sind die Kassenprüfer berechtigt die

 Finanzbuchhaltung des Vereins mitzunehmen, um diese im Büro bzw. zu Hause prüfen zu können.

 

 § 10 die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muß die Gegenstände der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an der zuletzt mitgeteilten Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung auch an der zuletzt benannten Emailadresse erfolgen, wenn es nicht anderes schriftliches gegenüber dem Verein bestimmt hat. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlußfähig.

 Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 Beschlußfassung und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 Eine ausoerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder es unter Angabe triftiger Begründung beantragen. Die Antragsstellung muss schrieftlich erfolgen.

 Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in der Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder in allen Fragen der Vereinstätigkeit beschlussfähig. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Vollmacht oder Stimmboten sind nicht zulässig.

 

 § 11 das Vereinsvermögen und dessen Verwaltung

 

Die Verwaltung des Vereinsvermögens erfolgt durch den Vorstand Finanzen. Er trägt Sorge für den

 Umgang der finanziellen und materiellen Vermögensgegenstände nach kaufmännischen

 Grundsätzen. Sämtliche Ausgaben sind im Haushaltsplan zu planen.

 Mit Beschluss der Mitgliederversammlung wird dieser wirksam. Alle Ausgaben sind beim Vorstand

 zu beantragen, zu begründen und durch den ersten Vorstand oder Stellvertreter und Vorstand Finanzen abzuzeichnen. Für Ausgaben über 150,00 Euro ist die Zustimmung der

 Mitgliederversammlung notwendig, soweit diese nicht Bestandteil des Haushaltsplanes ist.

 

 § 12 Auflösen des Vereines

 

Bei Auflösung des Vereines, fällt das Vermögen

 des Sportschützenverein „Westliche Saaleaue 1995 e.V.“ Angersdorf, an die Freiwillige

 Feuerwehr Angersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke zu verwendenhat.

 

 § 13 Datenschutz

 

1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von

 personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-

 Grundverordnung (DS-GVO).

 Verantwortliche Stelle: WSA e.V, Verantwortliche Person Vorstand Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

 

Name

 

Adresse

 

Geburtsdatum

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem

 Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen

 Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der

 Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten

 rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft

 im Verein – erforderlich sind.

4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und

 Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des

 Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes

 Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung

 weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig.

 Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die

 Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

 

5. Als Mitglied des ...

 

Kreissportbund Saalekreis e.V.

 

Deutsche Schützenbund e.V. (DSB)

 

Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS)

 ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die

 Verband/Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei

ggf. Name

ggf. Alter

ggf. Anschrift

 ggf. Mitgliedsnummer

 

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder)

 werden ggf. weitere Daten übermittelt:

 Telefonnummer

 E-Mail-Adresse

 Funktion im Verein

 

6. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus

 der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die

 Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu

 zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie

 werden gesperrt.

 

7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten

 sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f)

 DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der

 Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende

 Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

  

§ 14 Satzungsänderungen

  

Satzungsänderungen/-ergänzungen können nur durch eine fristgemäß einberufene

 Mitgliederversammlung beschlossen werden !

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.07.2020 beschlossen.

 

 

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